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Steuernews für Ärzte: Selbst getragene Krankenkosten eines Privatpatienten - Beitragsrückerstattung, Privatpatient, Sonderausgabe

Selbst getragene Krankenkosten eines Privatpatienten

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Beitragsrückerstattungen

Nehmen privat Versicherte über einen längeren Zeitraum, im Regelfall über ein Kalenderjahr, keine Leistungen in Anspruch, gewährt ihnen die Versicherung im Regelfall eine Beitragsrückerstattung. Übersteigt die Höhe der zu erwartenden (und an das Finanzamt gemeldeten) Beitragsrückerstattung nur geringfügig die verauslagten Arzt- und Arzneimittelaufwendungen, ist es nicht immer vorteilhaft, die Kosten selbst zu tragen. Denn selbst getragene Krankheitskosten können vom Versicherten einerseits nicht als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Andererseits reduziert sich die Höhe des Sonderausgabenabzugs um die rückerstatteten Krankenkassenbeiträge.

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger machte seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe geltend. Als das Finanzamt von der Beitragsrückerstattung erfuhr, kürzte es den Sonderausgabenabzug. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt Recht. Der Einwand des Steuerpflichtigen, er hätte zur Erlangung der Beitragsrückerstattung die Krankheitskosten selbst getragen, blieb ohne Erfolg (Urteil vom 19.4.2017, 11 K 11327/16).

Fazit

Sind die zu erwartenden Beitragsrückerstattungen aus der privaten Krankenversicherung nicht wesentlich höher als die vom Versicherten im Gegenzug selbst zu tragenden Aufwendungen, lohnt eine Selbstzahlung im Regelfall nicht. Denn die Beitragsrückerstattung mindert den Sonderausgabenabzug ohne mögliche Gegenrechnung der Aufwendungen. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen.

Stand: 30. August 2017

Bild: blende11.photo - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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