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Steuernews für Ärzte: Aufwendungen für Sponsoring - Sponsoring, Betriebsausgabe, Arzt

Aufwendungen für Sponsoring

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Sponsoring

Sponsoring ist die finanzielle Unterstützung bestimmter Personen, Gruppen und/oder Organisationen durch Unternehmen, regelmäßig verbunden mit einer eigenen unternehmensbezogenen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. Aufwendungen für sogenannte Sponsoringkosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Rennärzte

Zwei als „Rennärzte“ bezeichnete Mediziner haben Betriebsausgaben in Höhe von mehr als € 70.000,00 aus diversen Sponsoringverträgen mit Motorsport- bzw. Automotive-Organisationen steuerlich geltend gemacht. Die Aufwendungen finanzierten die beiden Ärzte mittels Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Finanzverwaltung begründete ihre Entscheidung unter anderem mit fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-aufwendungen. Das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte die Ausgaben ebenfalls nicht an (Urteil vom 19.5.2016, 4 K 1218/14). Die Ärzte hatten als Grund für die Werbung den Aufbau eines modernen, innovativen und dynamischen Images angegeben. Diese Argumentation schlug fehl.

Revision

Ärztinnen und Ärzte sollten sich in ähnlichen Fällen auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 28/17). Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren außerdem noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Aufwendungen im Falle der Anerkennung als Betriebsausgaben dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsausgabenabzug für unangemessene Aufwendungen generell versagt werden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: alphaspirit - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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