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Steuernews für Ärzte: Zwangsschließung der Praxis wegen des Coronavirus - Coronavirus, Corona, Praxis, Infektionsschutzgesetz, Entschädigung

Zwangsschließung der Praxis wegen des Coronavirus

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Praxisschließung

Selbstständige Ärztinnen und Ärzte fragen sich derzeit, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Grundsätzlich haben Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.

Infektionsschutzgesetz

Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.

Anträge

Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.

Antragsfrist

Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Verdienstausfall

Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.

Versicherungsansprüche

Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: HNFOTO - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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