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Steuernews für Ärzte: Thüringer Facharztstipendium nicht steuerbar - Facharzt, Stipendium, Vermietung

Thüringer Facharztstipendium nicht steuerbar

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Sonstige Einkünfte

Das Einkommensteuerrecht erfasst eigentlich alle nur denkbaren Einkunftstatbestände. Die „Auffangvorschrift“ des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) umfasst z. B. alles, was nicht schon nach anderen Vorschriften einkommensteuerpflichtig ist. Darunter fallen u. a. auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, welches Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, unterliegt demnach der Einkommensteuerpflicht.

Thüringer Stipendien

Die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen gewährt diversen jungen Ärzten im Rahmen eines Fördervertrags Einmalzahlungen, im Streitfall in Höhe von € 15.000,00. Im Gegenzug musste sich die betreffende Ärztin nach ihrem Studium zur Weiterbildung und Teilnahme an einer Facharztprüfung verpflichten. Außerdem musste die Ärztin nach Abschluss der Facharztprüfung für mindestens vier Jahre der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre das Stipendium zurückzuzahlen.

Steuerpflicht

Das Finanzamt unterwarf den Förderbetrag unter Berufung auf die oben genannte Auffangvorschrift der Einkommensteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Steuerpflicht (Urteil v. 11.12.2020 - IX R 33/18). Der BFH gelangte zu dem Ergebnis, dass das Stipendium kein leistungsbezogenes Entgelt darstellen würde. Die Förderung ist weder nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen, noch stellt sie eine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereitschaft der Ärztin dar. Denn aus der Vereinbarung ergab sich keine werthaltige (einklagbare) Forderung des Freistaats Thüringen auf Erfüllung einer vierjährigen Präsenz in Thüringen. Nach der Zweckrichtung der Vereinbarung wirkte das Stipendium lediglich auf die Willensbildung ein.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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