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Steuernews für Ärzte: Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen - integrierte Versorgung, Geringfügigkeitsgrenze, Arzneimittelverkauf

Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Integrierte Versorgung

Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.

Gewerbliche Infizierung

Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A - 65 - St 213).

Geringfügigkeitsgrenze

Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs

Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).

Stand: 29. November 2016

Bild: by paul - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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