Seitenbereiche
Steuernews für Ärzte: Arztkosten lohnsteuerfrei übernehmen - Arzt, Arztkosten, Rechnung

Arztkosten lohnsteuerfrei übernehmen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_aerzte/
Illustration

Beihilfen und Unterstützungen

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Öffentliche Arbeitgeber müssen beispielsweise die Beihilfevorschriften beachten. Bewegen sich die Zuwendungen der Höhe nach innerhalb der Beihilfevorschriften, kommt eine Besteuerung im Regelfall nicht in Betracht. Doch auch private Arbeitgeber können in Krankheits- oder Unglücksfällen steuerfrei Unterstützungen leisten. Übersteigen die Unterstützungsleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer € 600,00 nicht, ist keine Steuerpflicht gegeben (vgl. im Einzelnen Lohnsteuer-Richtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 4).

Arztrechnung

Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine gewöhnliche Arztrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Die Arztrechnung muss zudem nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer selbst gerichtet sein. Sie kann auch das Kind oder den Ehepartner betreffen.

Bedürftigkeit

Wird der Höchstbetrag von € 600,00 nicht überschritten, ist nicht Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder ob er finanziell in der Lage ist, die Arztrechnung selbst zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die übernommene Arztrechnung mehr als € 600,00 beträgt. Dann gehört der übersteigende Betrag nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3.11 Abs. 2 Sätze 5 u 6 LStR).

Stand: 28. November 2017

Bild: Volker Witt - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.