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Steuernews für Ärzte: Steuerbegünstigte Praxisveräußerung - Aufgabegewinn, Praxis, Progression

Steuerbegünstigte Praxisveräußerung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Begünstigte Veräußerung

Veräußern Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis, entsteht im Regelfall ein nicht unerheblicher Aufgabegewinn. Dieser zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus der selbstständigen Arzttätigkeit (§ 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz- EStG). Für diesen Aufgabegewinn können Ärztinnen und Ärzte eine für die außerordentlichen Erträge geltende Steuervergünstigung in Anspruch nehmen (§ 34 Abs 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn ist nur mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes zu versteuern, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Der Mindeststeuersatz beträgt hier 14 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Reinerlös € 5 Mio. nicht übersteigt und der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Die ermäßigte Besteuerung muss beantragt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Geringe Tätigkeit nach Veräußerung

Bislang verlangte die Finanzverwaltung als Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung die vollständige Aufgabe der Praxistätigkeit nach der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Anfang des Jahres 2020 in einem Beschluss (v. 11.2.2020 - VIII B 131/19) festgehalten, dass es für die Tarifermäßigung nicht schädlich ist, wenn der Arzt/die Ärztin nach der Veräußerung weitere Tätigkeiten in nur geringem Umfang weiterführt und dabei auch neue Patienten betreut bzw. übernimmt. Ein geringer Umfang liegt vor, wenn die Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen. Der BFH hält hierbei eine Wartezeit von etwa zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Finanzverwaltung forderte bislang eine Wartezeit von mindestens drei Jahren ab Veräußerung bis zur Wiederaufnahme der Arzttätigkeit.

Finanzverwaltung ändert bisherige Auffassung

Mit Schreiben vom 14.5.2020 hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt (Az. 45-S 2242-85) in einem bundeseinheitlich abgestimmten Schritt die Auffassung des BFH bestätigt und betont, dass die Hinzugewinnung neuer Patienten im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung unschädlich ist. Damit können Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit weiter in geringem Umfang tätig sein, und zwar schon nach etwa zwei Jahren ab der Praxisaufgabe.

Stand: 25. November 2020

Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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