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Steuernews für Ärzte: Nebenjob als Notarzt - Nebenjob, Sozialversicherungsrecht, Arzt

Nebenjob als Notarzt

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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BSG-Rechtsprechung

Ärztinnen und Ärzte, die in einem Nebenjob als Notarzt tätig sind, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei aktuellen Urteilen entschieden (BSG, Urteile v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R sowie B 12 R 10/20 R). In allen Fällen waren die Ärztinnen/Ärzte in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert und unterlagen entsprechenden Weisungen vonseiten der Rettungsdienststelle, wie z. B. sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten. Diese Weisungsgebundenheit spricht nach Ansicht des BGH für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV liegen Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung bei „einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ vor.

Einsatz von Fremdmitteln und fremdes Personal

Allen Entscheidungsfällen war gemeinsam, dass die Notärzte bei Einsätzen mit Fremdpersonal arbeiteten und auch keine eigenen Arbeitsmittel bzw. Rettungsmittel, insbesondere keine eigenen Rettungsfahrzeuge einsetzten. Dass in den Streitfällen die Rettungsmittel nicht von den Landkreisen als Arbeitgeber, sondern von den jeweiligen Städten zur Verfügung gestellt worden sind, war für die Entscheidung unerheblich.

Keine Gewinnmaximierung

Schließlich sah das BSG auch deshalb keine Anhaltspunkte für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit, weil die Notärzte durch ihre Eingliederung in eine fremde Organisation keine Möglichkeit hatten, ihren Gewinn durch unternehmerisches Handeln zu steigern. Die Notärztinnen und Notärzte hatten kein Unternehmerrisiko zu tragen.

Beitragspflicht

Über Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Gemäß §23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Stand: 26. November 2021

Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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