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Steuernews für Ärzte: Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen - Pflege, Steuerermäßigung, Rechnung

Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

Bild: Halfpoint - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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