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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019 - Sachentnahmen, Gastronomie, Lebensmittel, Pauschbeträge

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Sachentnahmen in Gastronomie

Entnimmt der Gastwirt z. B. Lebensmittel, für die er einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, für den privaten Konsum, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. Dies würde die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen bedeuten. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier wahlweise anwenden kann.

Jahreswerte 2019

Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für 2019 betragen die Jahreswerte für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.680,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.758,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt sind € 3.438,00 als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen; die Sachentnahme-Pauschale wirkt sich entsprechend Gewinn erhöhend aus. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.120,00 bzw. € 1.081,00 und in Summe auf € 2.201,00 (BMF-Schreiben vom 12.12.2018, IV A 4 - S 1547/13/10001-06).

Kinder

Die Pauschbeträge sind Jahreswerte ohne Umsatzsteuer und gelten jeweils für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge an, die sie als Gastwirt anzusetzen haben.

Stand: 28. März 2019

Bild: krsmanovic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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