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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Registrierkassen: Was Hoteliers/Gastronomen beachten müssen - Registrierkasse, Betriebsprüfung, Bargeld, Kassennachschau

Registrierkassen: Was Hoteliers/Gastronomen beachten müssen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Kassennachschau

Seit dem vergangenen Jahr können Betriebsprüfer bei Gastronomen und Hoteliers unangemeldete Kassenprüfungen durchführen. Wird der Betriebsprüfer „fündig“, kann er gleich anschließend ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Gaststättenbetriebe gehören bekanntlich zu den bargeldintensiven Betrieben und sollten daher dafür sorgen, dass die Kassen jederzeit stimmen.

Häufige Stolpersteine

Peinlich wird es für den Hotelier bzw. Gastronom, wenn das Bargeld in der Kasse mehr ist, als es laut Kassenbuchführung sein dürfte. Dann stellt sich die Frage, ob hier Einnahmen vorsätzlich nicht verbucht wurden. Der Bargeldbestand wird mittels eines Kassensturzes abgeglichen. Hoteliers/Gastronomen trifft die Pflicht zur Aufbewahrung der Mindestdokumentationsunterlagen. Mindestens aufzubewahren sind bei EDV-Registrierkassen und PC-Kassen die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Anleitung zur Grundprogrammierung sowie die Protokolle der nachträglichen Programmänderungen und die Protokolle über die Einrichtung von Kellner- und Trainingsspeichern und zu guter Letzt alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung. Können diese Unterlagen nicht lückenlos vorgelegt werden, kann das Finanzamt Hinzuschätzungen zum Gewinn machen.

Stornobuchungen

Sind keine Stornobuchungen vorhanden, schöpfen Betriebsprüfer regelmäßig Verdacht. Denn jeder macht Fehler. Falsche Buchungen müssen als deutlich sichtbare Stornobuchungen im Kassenprotokoll aufscheinen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Keine Stornobuchungen deuten darauf hin, dass alles nur vorläufig gebucht wurde. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche Person berechtigt ist, Stornos an der Kasse auszuführen (z. B. Betriebsinhaber, Restaurantchef).

Stand: 28. März 2019

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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