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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“ - Minijob, Gastronomie, Arbeitszeit

Minijobs bei „Arbeit auf Abruf“

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
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Arbeit auf Abruf

In Gastronomiebetrieben kommt es besonders in der Saison zu einer hohen Arbeitsbelastung, sodass vielfach Minijobber auf Abruf angestellt werden. Hat der Minijobber die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.

450-Euro-Grenze

Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei Saisonarbeitern mit einem Mindestlohn von € 9,35 pro Stunde die 450-Euro-Grenze schnell überschritten werden kann. Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, muss der Gastronom mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen (11 Wochenstunden*4,35 = 47,85 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,35 = € 447,39).

Stand: 09. April 2020

Bild: hammett79 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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