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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Mindestlohn 2021/2022 - Mindestlohn, Erhöhung, Beschäftigte

Mindestlohn 2021/2022

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben. Nach der dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl. I Nr. 51, S. 2356) sind bis 1.7.2022 weitere Erhöhungen in drei Stufen geplant. So steigt der Mindestlohn zum 1.7.2021 auf € 9,60, zum 1.1.2022 auf € 9,82 und zum 1.7.2022 auf € 10,45.

Geringfügig Beschäftigte

Gastronomen beschäftigen besonders in Saisonzeiten neben den Vollzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte. Auch für diese Beschäftigtengruppe gilt der Mindestlohn. Gastronomen müssen beachten, dass die € 450,00-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung schneller erreicht wird als bislang.

Regelmäßige Wochenstundenzahl

Vor jeder Mindestlohnerhöhung sollte der Gastronom mit jedem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anpassen. Im ersten Halbjahr 2021 sollte diese maximal 10,88 Stunden betragen. Bei 10,88 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Wochenanzahl im Monat von 4,35 betragen die monatlichen Arbeitsstunden insgesamt 47,32. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 9,50 ergibt sich daraus ein innerhalb der € 450,00-Grenze liegender Lohn von € 449,62. Entsprechend ist für das zweite Halbjahr 2021 sowie zu den Zeitpunkten der kommenden Mindestlohnerhöhungen in 2022 zu verfahren.

Stand: 29. März 2021

Bild: JackF - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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