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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Essensmarken 2023 - Essensmarken, Arbeitgeber, Beschäftigte

Essensmarken 2023

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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© Kzenon - stock.adobe.com

Restaurantschecks

Die Ausgabe von Restaurantschecks in Papierform oder digital steht steuerlich der Ausgabe von Mahlzeiten „im Betrieb“ gleich. Das heißt, dass die Ausgabe solcher Schecks keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, wenn die Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert versteuern. Für 2023 ist ein Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 3,80 pauschal mit 25 % zu versteuern, ohne Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Verrechnungshöchstwert 2023

Der Verrechnungswert für einen Restaurantscheck darf den Sachbezugswert um bis zu € 3,10 übersteigen. Für 2023 können Arbeitgeber somit Restaurantschecks im Wert von € 6,90 ausgeben (Sachbezugswert von € 3,80 zzgl. € 3,10 Verrechnungswert).

Bedingungen

Die Pauschalbesteuerung setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer täglich nur eine Mahlzeit erwirbt und einen Essensgutschein einlöst. Außerdem darf der tatsächliche Wert der Mahlzeit den Verrechnungshöchstwert nicht unterschreiten.

Stand: 29. März 2023

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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