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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Umsatzsteuer beim Stundenhotel - Umsatzsteuer, Zimmervermietung

Umsatzsteuer beim Stundenhotel

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Zimmervermietung

Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz UStG). Dies gilt auch, wenn Hotelzimmer stundenweise vermietet werden, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 24.9.2015, V R 30/14). Wesentliches Merkmal einer steuerfreien Vermietung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Umstand, dass ein Mieter „auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht“ eingeräumt erhält, „ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer“.

Nutzungsdauer unerheblich

Hinsichtlich der Überlassung von Räumen trifft dies unabhängig von der Nutzungsdauer zu. Es spielt also für die Umsatzsteuer keine Rolle, ob der Gast den Raum mehrere Stunden oder mehrere Tage nutzt. Abzugrenzen ist die Zimmervermietung hingegen von Beherbergungsleistungen, die gewöhnliche Hotels erbringen. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung ist nicht umsatzsteuerfrei.

Stand: 29. März 2016

Bild: Arestov Andrew - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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