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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Partyservice-Leistungen - Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Gastronomie

Partyservice-Leistungen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Gastronomen-Ehepaar splittete Leistungen auf

Der Fall

Ein Metzger betrieb neben seinem Laden auch einen Partyservice sowie eine sich neben dem Metzgerladen befindliche Gaststätte. Diese hatte er an seine Frau vermietet. Der Metzger lieferte im Rahmen seines Partyservices die Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen nicht notwendige (und damit zum Regelsteuersatz führende) Dienstleistungselement der Nutzungsüberlassung von Geschirr und Besteck (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 3.6 Abs. 3) überließ er seiner Frau. Diese lieferte Geschirr und Besteck im Rahmen ihrer Gaststätte und stellte dafür 19 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Finanzamt griff diese Gestaltung in einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf und forderte Umsatzsteuer nach.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung letztendlich recht, nicht aber, weil er die Leistungen des Metzgers und seiner Ehefrau als „eine Dienstleistung“ ansah. Der BFH sah darin auch keinen Gestaltungsmissbrauch. Denn für die Abgrenzung, „ob der Kläger mit seinem Partyservice Lieferungen ausgeführt oder sonstige Leistungen erbracht hat“, sei „die Gestellung von Geschirr und Besteck durch seine Ehefrau, die insoweit im Rahmen eines eigenständigen Unternehmens gehandelt hat, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen“. Der BFH unterstellte die Umsätze des Metzgers aus seinem Partyservice vielmehr deshalb dem Regelsteuersatz, weil es nicht erwiesen war, dass der Metzger nur „Standardspeisen“ lieferte (Urt. v. 11.4.2013 V R 28/12). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. Rs C 497/09) sind solche Speisen keine Standardspeisen, die „einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand erfordern“.

Fazit

Die Aufteilung der Speisenlieferung durch den Partyservice und die Übernahme aller sonstigen notwendigen Leistungen durch ein anderes Unternehmen mit dem Erfolg, dass auf den Teil der Speisenlieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, hat grundsätzlich Erfolg. Dies gilt zumindest für all jene Fälle, in denen der Partyservice nur Standardspeisen und keine besonderen Gerichte und Delikatessen liefert. Die Frage, welche Gerichte als Standardspeise und welche als Delikatesse gelten, dürfte die Gerichte allerdings noch längere Zeit beschäftigen.

Stand: 18. September 2013

Bild: rainbow33 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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