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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Parkplatz für Hotelgäste - Parkplatz, Umsatzsteuer

Parkplatz für Hotelgäste

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Kostenloser Parkplatz

Stellt der Hotelier seinen Gästen kostenlose Parkplätze zur Verfügung, handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung in Verbindung mit der eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtungsleistung. Der Hotelier muss also weder eine Aufteilung des Übernachtungspreises vornehmen, noch muss er unterschiedliche Umsatzsteuersätze anwenden.

Umsatzsteuersätze

Für Übernachtungsleistungen berechnet der Hotelier bekanntlich 7 % Umsatzsteuer. Eine Parkplatzvermietung gegen Entgelt würde hingegen einen Umsatzsteuersatz von 19 % auslösen. Ein findiger Betriebsprüfer wollte daher, dass der Hotelier einen Teil vom Übernachtungsentgelt für die Parkplatznutzung herausrechnet und dafür 19 % Umsatzsteuer abführt. Das Finanzgericht Niedersachsen widersprach dieser Ansicht.

FG-Urteil

Der Senat war der Meinung, dass zwischen der Nutzung der Parkplätze und der Übernachtungsleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Hotelübernachtung würde stets im Vordergrund stehen. Der Parkplatz hätte für die Gäste keinen Wert und würde lediglich eine Serviceleistung darstellen.

Stand: 30. September 2014

Bild: Matthias Buehner - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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