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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Umsatzsteuersatz auf zubereiteten Kaffee und Tee - Umsatzsteuersatz, Gastronomie

Umsatzsteuersatz auf zubereiteten Kaffee und Tee

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Gastronomen verrechnen bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee oder Tee in Form eines Kaffee oder Tee „to go“ den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies mit der Begründung, dass die bloße Lieferung von Speisen und Getränken allgemein dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschn. 3.6 UStAE).

Zubereiteter Kaffee unterliegt Regelsteuersatz

Getränke und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee fallen jedoch nach Ansicht der OFD Frankfurt/Main unter die nicht begünstigten Positionen 2202 des Zolltarifs. Somit unterliegt bereits die Lieferung von Kaffee oder Tee dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Und damit gilt auch für die Veräußerung des zubereiteten Kaffees oder Tees der allgemeine Steuersatz (Verfügung v. 04.04.2014, S-7222 A-7-St 16). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist hingegen nur für die Lieferung von Kaffeebohnen und Kaffeepulver anzuwenden. Auf die Frage, ob es sich bei einem zubereiteten Kaffee oder Tee um einen solchen zum Mitnehmen (Lieferung) oder zum Verzehr an Ort und Stelle handelt (sonstige Leistung), kommt es somit nicht an.

Stand: 26. September 2014

Bild: momius - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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