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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter - Mindestlohn, Saisonarbeiter, Kosten

Anrechnung von Kost und Logis für Saisonarbeiter

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Höchstgrenzen 2015

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt der Mindestlohn in der Gastronomie. Kennzeichnend für die Gastronomiebranche ist, dass viele der dort Beschäftigten freie Kost und Logis erhalten. Insbesondere bei Saisonarbeitern wird Kost und Logis im Regelfall auf das Arbeitsentgelt angerechnet.

Höchstgrenzen

Bei Saisonarbeitern darf auch unter dem Mindestlohn die Anrechnung von Kost und Logis die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung - GewO). Daneben gelten unter dem Mindestlohn folgende Höchstgrenzen: Für Verpflegungsleistungen gilt ein Höchstbetrag von monatlich € 229,00 (Frühstück € 49,00, Mittag- und Abendessen jeweils € 90,00). Unterkunftsleistungen eines Hoteliers an Saisonarbeiter können bis zur Höhe von € 223,00 im Monat auf den Arbeitslohn angerechnet werden.

Stand: 28. September 2015

Bild: CandyBox Images - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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