Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Essen auf Rädern - Essenslieferung, Haushaltsnahe Dienstleistungen

Essen auf Rädern

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
Illustration

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen können Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Die Steuer wird auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um € 4.000,00 ermäßigt (§ 35a Einkommensteuergesetz- EStG). Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass es sich bei der in Anspruch genommenen Dienstleistung um eine typische Leistung handelt, die im Haushalt erbracht wird.

Essenslieferungen

Lassen sich Steuerpflichtige (im Streitfall Eheleute) regelmäßig Mahlzeiten zum Verzehr in ihren Haushalt liefern, z. B. von einer nahe gelegenen Gastwirtschaft oder von einem Heimservice, liegt keine haushaltsnahe Dienstleistung vor, da die Mahlzeiten nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen zubereitet werden. Die Steuerermäßigung scheidet demzufolge aus. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (vom 15.7.2011, 14 K 1226/10 E). Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten grundsätzlich um „Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung“, wie der Senat festgestellt hat. Die Dienstleistung als solche ist damit also haushaltsnah, wird aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht.

Fazit

Steuerpflichtige können den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mahlzeiten nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese im eigenen Haushalt zubereitet werden. Absetzbar sind auch die Kosten für Aufwendungen für das Einkaufen von Lebensmitteln für den eigenen Haushalt.

Stand: 28. September 2016

Bild: kreativ1 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.