Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Maßgeblicher Frühstückspreis - Gastronomie, Umsatzsteuer, Frühstück, Finanzgericht

Maßgeblicher Frühstückspreis

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
Illustration

Umsatzsteuer

Einen der wichtigsten Punkte der Umsatzsteuerprüfung in der Gastronomie stellt die exakte Aufteilung jener Hotelleistungen dar, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Beherbergungsleistungen) und den übrigen Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen (Restaurantleistungen, Frühstück usw.).

Frühstücksleistungen

Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein ist bei der Aufteilung stets auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen (vom 21.9.2016, 4 K 59/14). Im Streitfall setzte ein Hotelbetreiber einen Fixpreis für das Frühstück in Höhe von € 5,00 fest. Das Übernachtungsentgelt wurde extra ausgewiesen. Der Gast konnte also erkennen, wie sich der Gesamtpreis für das Zimmer zusammensetzte. Wollte der Gast nach einer Übernachtung kein Frühstück einnehmen, erhielt er den Betrag von € 5,00 erstattet.

Sparmenü

Dem Finanzamt erschien der Frühstückspreis zu niedrig. Der Prüfer setzte einen Preis von € 9,00 bzw. € 10,00 brutto an und berichtigte die Umsatzsteuer entsprechend. Das Finanzamt stützte sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung zu sog. „Sparmenüs“ (Einzelheiten siehe nebenstehende Spalte). Danach wäre eine Aufteilung grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise maßgeblich. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen würde dem Hotelier nicht zustehen.

Urteil des FG

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und gab dem Hotelier recht. Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, bereinigt um die Umsatzsteuer. Höhe und Umfang richtet sich nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis. Damit lag kein „Sparmenü“-Fall vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 26. September 2017

Bild: Family Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.