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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: City Tax - Tourismusabgabe, Tourismus, Hotel

City Tax

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Tourismusabgaben

Städte und Gemeinden sind in den letzten Jahren aufgrund leerer Kassen „kreativ“ geworden. Die einen nennen es Aufwandsteuer, die anderen Beherbergungsabgaben, Kultursteuer oder schlicht „City Tax“. In den Verfahren 1 BvR 2868/15 und 1 BvR 2886/15 (anhängig gemeldet seit dem 22.12.2015) geht es um die Frage, ob das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz verfassungsgemäß ist. In dem Verfahren 1 BvR 2887/15 (ebenfalls anhängig seit dem 22.12.2015) geht es um das bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe. Auch dieses Gesetz steht verfassungsmäßig auf dem Prüfstand. Seit dem 28.6.2018 ist außerdem unter dem Az. 1 BvR 354/16 ein Verfahren gegen die Erhebung einer Steuer auf den „Aufwand für die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung einer Person in einem Beherbergungsbetrieb“ durch die Stadt Freiburg beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Beschwerde allerdings bereits ab (BVerwG vom 11.12.2015, 9 BN 7.15).

Einspruch

Betroffene Hoteliers und Gastronomen können gegen die jeweilige Steuer unter Bezug auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen. Der Einspruch kann u. a. mit einem strukturellen Vollzugsdefizit begründet werden und – soweit beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsleuten von den Abgaben befreit sind – mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Stand: 25. September 2018

Bild: Jakub Jirsák - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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