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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Geldspielautomaten - Steuerpflicht, Geldspielautomat, Bundesfinanzhof

Geldspielautomaten

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umsatzsteuer

An der Tatsache, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten steuerbar und steuerpflichtig sind, dürften im Grundsatz keine Zweifel bestehen. So hat das hessische Finanzgericht (FG) die Klage eines Gastronomen abgewiesen. Die steuerpflichtige Leistung setzt sich nach der Entscheidung des FG aus der „Zurverfügungstellung des Geldspielautomaten, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und – bei Erzielung eines Gewinns – der Gewinnauszahlung“ zusammen (Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2400/17). Gleichwohl ist gegen diese Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren anhängig (Az. XI R 13/18).

Vorsteueraufteilung

In einem weiteren anhängigen BFH-Verfahren geht es um die Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für Spielhallen. Der BFH wird entscheiden müssen, in welchen Fällen ein Umsatzschlüssel bzw. ein Flächenschlüssel als der sachgerechtere Aufteilungsschlüssel anzusehen ist (Az. V R 46/17).

Stand: 25. September 2018

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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