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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Minijobs auf Abruf - Werbungskostenabzug, Minijob, Aufwendungen

Minijobs auf Abruf

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Arbeit auf Abruf

Hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.

Wochenarbeitszeit

Sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt ist, gilt auch für Minijobber seit dem 1. Januar 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (bis 31.12.2018 waren es 10 Stunden).

450 Euro-Grenze

Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei als vereinbart geltender Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Mindestlohn von € 9,19 pro Stunde die 450 Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird (20 Wochenstunden*4,35=87 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,19 = € 799,53). Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen. Die € 450-Grenze wird so auch noch nicht in 2020 überschritten. Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf € 9,35.

Stand: 26. September 2019

Bild: auremar - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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