Seitenbereiche
Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Reisevorleistungen und Gewerbesteuer - Gewerbesteuer, Reisekosten, Bundesfinanzhof

Reisevorleistungen und Gewerbesteuer

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_gastronomie/
Illustration

Ermittlung des maßgeblichen Gewerbegewinns

Der für die Erhebung der Gewerbesteuer maßgebliche Gewinn ermittelt sich bekanntlich aus dem einkommensteuerlichen Gewerbegewinn zuzüglich diverser Hinzurechnungen und abzüglich diverser Kürzungen (vgl. im Einzelnen §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz/GewStG). Hinzuzurechnen sind dem Gewerbegewinn u. a. bestimmte Anteile der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG). Dies gilt, soweit die Aufwendungen bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Gewinns als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und soweit die Summe aller Hinzurechnungsbeträge den Betrag von € 100.000,00 übersteigen.

Reisevorleistungseinkauf

Strittig ist derzeit, ob Aufwendungen eines Reiseveranstalters für Hotelkontingente im Rahmen eines sogenannten Reisevorleistungseinkaufs dieser gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf verneinte dies mit der Begründung, dass die „eingekaufte Nutzungsmöglichkeit der Hotelzimmer bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund der hierbei ausgeübten Vermittlungsfunktion eher als fiktives Umlaufvermögen einzuordnen“ ist (Urteil vom 24.9.2018, 3 K 2728/16 G).

Revisionsverfahren

Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren zu diesem Sachverhalt anhängig (Az. III R 74/18). Rechnen die Finanzbehörden Reisevorleistungen dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzu, sollten sich betroffene Reiseveranstalter auf dieses Revisionsverfahren berufen.

Stand: 26. September 2019

Bild: west_photo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.