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Steuernews für Gastronomie/Hotellerie: Modernisierung der Außenprüfung - Außenprüfung, EU-Recht, Finanzverwaltung

Modernisierung der Außenprüfung

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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EU-Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Die DAC 7 Richtlinie enthält neue Regelungen zum automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber, Änderungen im EU-Amtshilfegesetz zur Intensivierung des automatischen Informationsaustausches sowie – und das sollten Gastronominnen und Gastronomen wissen – zahlreiche Änderungen in der Abgabenordnung zur Beschleunigung und Intensivierung von Außenprüfungen.

Umfassende Änderungen bei Außenprüfungen

Außenprüfungen sollen künftig früher beginnen und zügiger abgeschlossen werden. Dies soll einerseits mit erhöhten Mitwirkungspflichten, verbunden mit einem neuen Sanktionssystem bei Mitwirkungspflichten sowie der Festlegung von Prüfungsschwerpunkten, andererseits mit der neuen Möglichkeit von Teilabschlüssen, der Vereinbarung von Zwischengesprächen und Online-Besprechungen und Verhandlungen erreicht werden.

Prüfungsschwerpunkte

Die Finanzbehörden sollen künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen einfordern können und anhand dieser Unterlagen spezielle Prüfungsschwerpunkte festlegen können (§ 197 Abs. 3, 4 AO-E).

Ablaufhemmung

Nach dem neuen § 171 Abs. 4 Satz 2 Abgabenordnung/AO wird die Ablaufhemmungsfrist bei Außenprüfungen auf fünf Jahre festgelegt. Die Frist beginnt ab dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bisher galt die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, welche allerdings erst mit der Schlussbesprechung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen hat. Die Fünf-Jahres-Frist gilt allerdings nicht, wenn die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfen in Anspruch nehmen oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.

Bindender Teilabschluss

Neu ist die Möglichkeit, bereits während einer Außenprüfung bindende Teilabschlussbescheide zu erlassen. Dadurch sollen Gastronominnen und Gastronomen früher Rechtssicherheit erlangen können. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden.

Zeitliche Anwendung

Gastronominnen und Gastronomen müssen sich auf die Neuregelungen bei Außenprüfungen teilweise bereits ab dem 1.1.2023 einstellen bzw. spätestens ab nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume.

Stand: 27. September 2022

Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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