Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Reinvestitionsrücklagen § 6b - Reinvestitionsrücklage, Rücklage, Wirtschaftsgut

Reinvestitionsrücklagen § 6b

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Rücklagen § 6b EStG

Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Landwirtinnen und Landwirte stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Dies geschieht entweder, indem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen Landwirtinnen und Landwirte bei Inanspruchnahme der Rücklage stille Reserven nicht versteuern.

Inländisches Betriebsvermögen

Die Übertragung stiller Reserven ist nach derzeit geltendem Recht nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen landwirtschaftlichen Betriebes gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen eines in Deutschland belegenen Betriebs gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof bereits moniert (Urteil vom 16.4.2015 Rs. C 591/13). Mit diesem Thema befasst sich jetzt erneut der Bundesfinanzhof (BFH). Im Streitfall veräußert ein Landwirt seinen inländischen Betrieb und bildete eine § 6b Reinvestitionsrücklage. Diese übertrug er auf die Anschaffungskosten eines Grundstücks des Gesamthandvermögens einer ungarischen Personengesellschaft (BFH-Az. VI R 96/13).

Übertrag auf nicht fertiggestellte Wirtschaftsgüter

In einem anderen Fall, den der BFH zu entscheiden hat, geht es um Übertragung einer § 6b-Rücklage auf einen anderen Gewerbebetrieb. Ein Landwirt hatte eine in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen seiner anderen (Gewerbe-)Betriebe übertragen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. in dem betreffenden Wirtschaftsjahr der Übertragung war das Ersatzwirtschaftsgut noch nicht fertiggestellt, es wurde aber bereits mit dessen Herstellung begonnen (BFH-Az. VI R 50/16).

Fazit

Auch in diesen gleich gelagerten Fällen der Bildung einer Investitionsrücklage können sich Landwirtinnen und Landwirte auf die anhängigen BFH-Verfahren berufen. Die betreffenden Steuerbescheide können durch Einlegung von Rechtsmittel bis zur BFH-Entscheidung offen gehalten werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.