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Steuernews für Landwirtschaft: Steuerliche Behandlung sogenannter „Vorkosten“ - Vorkosten, Bundesfinanzhof, Umsatzsteuer

Steuerliche Behandlung sogenannter „Vorkosten“

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Vorkosten

Vorkosten fallen regelmäßig in Verbindung mit Schlachtviehlieferung an. Zu den Vorkosten zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherung und Wiegekosten für das Tier. Im Regelfall holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Sonstige Leistungen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 11.10.2022 XI R 12/20, Vorinstanz Finanzgericht FG München, vom 18.3. 2020 3 K 3318/18) stellen Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung dar. Unerheblich ist, ob diese Kosten vor oder nach dem Eigentums- und Gefahrübergang aus der Tierlieferung entstehen.

Tauschähnlicher Umsatz

Vorkosten stellen auch keinen umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz dar. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tierlieferung und den den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen des Schlachthofbetreibers. Schließlich handelt es sich um kein steuerpflichtiges Kommissionsgeschäft. Denn der Schlachthofbetreiber erbringt die den Vorkosten zugrundeliegenden Leistungen auf eigene Rechnung und nicht auf Rechnung des Landwirts.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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