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Steuernews für Landwirtschaft: Steuerpflicht von Nachabfindungsansprüchen nach HöfeO - Steuerpflicht, Grundstück, Grunderwerbsteuer

Steuerpflicht von Nachabfindungsansprüchen nach HöfeO

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Nachabfindungsanspruch

Den übrigen Erben eines landwirtschaftlichen Anwesens steht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oftmals ein Nachabfindungsanspruch gegenüber dem Hoferben zu (vgl. § 13 Höfeordnung HöfeO). Ein solcher besteht im Regelfall dann, wenn der Hoferbe beispielsweise landwirtschaftlichen Nutzgrund als Baugrundstücke veräußert. Für diese Fälle ist der Hoferbe verpflichtet, den übrigen Erben einen Nachabfindungsbetrag zukommen zu lassen.

Grunderwerbsteuerpflicht

Werden zur Erfüllung eines solchen Nachabfindungsanspruchs andere Hofgrundstücke nachträglich übertragen, entspricht dies weder einem Erwerbsvorgang von Todes wegen noch stellt er einen Pflichtteil eines weichenden Miterben dar. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist auch kein Vermächtnis. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist vielmehr gesetzlicher Natur und damit auch keine Schenkung des Hoferben. Daher greift keine im Grunderwerbsteuergesetz enthaltene Befreiungsvorschrift, weder § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG noch § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Beide Vorschriften stellen Grundstückserwerbe von Todes wegen steuerfrei und finden nach Auffassung des Bundesfinanzhofes/BFH keine Anwendung. Urteil vom 29.9.2015, BStBl 2016 II S. 104).

Stand: 23. Februar 2023

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber) und Rosenheim eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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