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Steuernews für Landwirtschaft: Mindestlohn in der Landwirtschaft - Mindestlohn, Übergangsregelung

Mindestlohn in der Landwirtschaft

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.8.2014. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell € 8,50 pro Stunde. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin hat jüngst eine Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2017 auf € 8,84 festgelegt. Damit soll dieser der allgemeinen Lohnentwicklung in den vergangenen eineinhalb Jahren angepasst werden.

Wegfall der Übergangsregelungen bis 31.12.2016

Zum Jahresende entfällt die für die Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und der ostdeutschen Textilindustrie geltende Ausnahmeregel, nach der niedrigere Mindestlöhne von € 7,40 im Westen bzw. € 7,20 im Osten gezahlt werden können. Land- und Forstwirte können somit z. B bei Erntehelfern bis Jahresende von den allgemeinen Mindestlohnregelungen abweichen und müssen nur € 7,40 bzw. € 7,20 vergüten. Spätestens zum 1.1.2017 müssen in der Land- und Forstwirtschaft und den anderen Branchen Mindestlöhne auf dem bisherigen Niveau – also in Höhe von € 8,50 – gezahlt werden. Die von der Mindestlohnkommission festgesetzten höheren Mindestlöhne von € 8,84 gelten in der Land- und Forstwirtschaft erst ab dem 1.1.2018.

Weitere Ausnahmevorschriften

Mindestlöhne gelten nicht für Auszubildende, Praktikanten während eines die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitenden, dreimonatigen Praktikums oder während eines Pflichtpraktikums oder für Langzeitarbeitslose. Bei den Langzeitarbeitslosen ist der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden. Den gesetzlichen (niedrigeren) Mindestlohn muss der Landwirt allerdings für Minijobber zahlen. Für diese gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn.

Stand: 29. August 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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