Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Wohnteil des Betriebsgebäudes steuerfrei übertragen - Erbschaftsteuer, Familienwohnheim, Steuern

Wohnteil des Betriebsgebäudes steuerfrei übertragen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Steuerfreie Übertragung des „Familienwohnheims“

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) schützt die Übertragung des Familienwohnheims in mehrfacher Weise. So können sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft das gemeinsam genutzte Familienwohnheim zu Lebzeiten gegenseitig steuerfrei übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Steuerfrei ist auch die Bereitstellung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Familienheim. Im Todesfall erbt der überlebende Ehegatte das Familienwohnheim steuerfrei, wenn er es mindestens noch 10 Jahre nach dem Erwerb selbst nutzt. Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist gibt es. Ein früherer Auszug wäre nicht schädlich, wenn der Ehegatte z. B. in ein Pflegeheim umziehen muss.

Übertragung an Kinder

Kinder des Erblassers erwerben das Familienwohnheim ebenfalls steuerfrei, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Kind die Immobilie ebenfalls noch mindestens 10 Jahre selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Wohnteil

Die genannten Steuervorteile können Landwirtinnen und Landwirte auch für den gemeinsam genutzten Wohnteil im Betriebsgebäude nutzen. Denn o. g. Vorschriften setzen nicht voraus, dass das gesamte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird bzw. vom Erblasser genutzt worden ist. Diese Auffassung teilt auch die Finanzverwaltung. Gemäß den Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) gilt als Familienheim „ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“. Danach kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung „auch der Wohnteil des Betriebsinhabers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft“ als Familienheim in Betracht (RE 13.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011).

Stand: 28. August 2018

Bild: Countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.