Seitenbereiche
Steuernews für Landwirtschaft: Neues BMF-Schreiben zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz - Forstwirtschaft, Bundesministerium, Landwirt

Neues BMF-Schreiben zum Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


https://ringtreuhand.de/steuernews_landwirtschaft/
Illustration

Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG)

Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz soll Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen vermeiden (§ 1 ForstSchAusglG). Das Gesetz enthält hierzu eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundes zur Begrenzung von Holzfälltätigkeiten. Als Ausgleich hierfür erhalten Forstwirte steuerliche Erleichterungen.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zu Zweifelsfragen bezüglich der steuerlichen Regelungen im Forstschäden-Ausgleichsgesetz (vom 27.7.2021 Az. IV C 7 - S 1916/20/10003 :002) herausgegeben. Zu den darin erläuterten Steuerthemen zählen u. a. die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 3 ForstSchAusglG. Nach dem BMF-Schreiben darf die jährliche Zuführung zur Rücklage 25 % der im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen. Das BMF betont in dem Schreiben, dass eine Rücklagenbildung nur in Verbindung mit einem Ausgleichsfonds erfolgt.

Erhöhte Betriebsausgabenpauschsätze

Gem. Rz. 31 des BMF-Schreibens beträgt der Pauschsatz für Betriebsausgaben gem. § 4 ForstSchAusglG für nicht buchführende Betriebe im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes bzw. beim Verkauf des Holzes auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.