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Steuernews für Landwirtschaft: Ferien auf dem Reiterhof - Landwirt, Pferde, Umsatzsteuerfrei

Ferien auf dem Reiterhof

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Reiterferien

Viele Landwirtinnen und Landwirte bieten auf ihrem Hof auch Reitkurse gegen Entgelt inklusive Unterkunft und Verköstigung an. Sofern hierbei Reitkurse angeboten werden, die auf die Vorbereitung auf einen unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport abzielen, können die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze umsatzsteuerfrei sein (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz/UStG). Dies gilt unabhängig von den übrigen im Landwirtschaftsbetrieb bestehenden Umsätzen. Denn Reitkurse sowie die Beherbergung und Verköstigung der teilnehmenden Personen stellen jeweils eigene, selbständige Leistungen dar. Die Frage einer Umsatzsteuerpflicht ist im Einzelfall zu prüfen, wie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht im Urteil vom 2.3.2022 (4 K 114/17) festgestellt hat. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden Reitkurse in den Schulferien von Schleswig-Holstein und Hamburg im Rahmen von Ponygruppen sowie einer großen Pferdegruppe für Jugendliche im Alter von 14 bis 22 Jahren angeboten. Das Finanzamt erließ im Anschluss an eine Außenprüfung Umsatzsteuerbescheide und unterwarf dabei sämtliche Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %.

Umsatzsteuerfreie Leistung

Nach § 4 Nr. 21 UStG sind unmittelbar Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Handelt es sich bei den Kursteilnehmern um Kinder und Jugendliche, sind auch die auf die Beherbergung und Verköstigung gerichteten Leistungen umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 23 UStG). Ein Vorsteuerabzug steht Anbietern solcher Kurse allerdings nicht zu.

Revision

Landwirtinnen und Landwirte bzw. Betreiber von Reiterhöfen können sich in ähnlichen Fällen auf dieses Urteil berufen und umsatzsteuerfreie Kurse anbieten. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. XI R 9/22 anhängig.

Stand: 29. August 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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