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Steuernews für Landwirtschaft: Nutzungsentgelte für Ausgleichsflächen - Landwirt, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Einnahmen-Überschuss-Rechnung , Finanzamt

Nutzungsentgelte für Ausgleichsflächen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Gewinnermittlung

Nicht bilanzierungspflichtige Land- und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn im Regelfall durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für diese Gewinnermittlungsart gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen gelten danach in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben müssen in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt (geleistet) worden sind.

Ökopunkte

Stellen Landwirtinnen und Landwirte Teile ihrer Grundstücke als Ausgleichsflächen für den Naturschutz zur Verfügung, erhalten sie hierfür eine Vergütung (sog. Ökopunkte). Streitig war, ob diese Vergütung nach Auffassung des Finanzamts als Ganzes im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern ist oder auf mehrere Jahre verteilt werden kann. Letzteres würde im Ergebnis zu einer niedrigeren Steuerprogression und damit einer niedrigeren Steuerpflicht führen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein folgte der Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 28.9.2016, 2 K 2/16). Eine Verteilung der Einnahmen über mehrere Jahre würde nach Auffassung der Richter eine vertraglich vereinbarte Laufzeit für das Nutzungsrecht über mehrere Jahre voraussetzen. Im Streitfall war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine vom Landwirt begehrte Verteilung der Ökopunkteeinnahmen auf einen Zeitraum von 25 Jahren lehnten die Finanzrichter daher ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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