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Steuernews für Landwirtschaft: Hochspannungsleitung über Landwirtschaftsfläche - Entschädigung, Landwirt, Steuerpflicht

Hochspannungsleitung über Landwirtschaftsfläche

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Illustration

Steuerbarkeit

Landwirtinnen und Landwirte sind durch die Energiewende zunehmend mit dem Problem der Überspannung ihrer Landwirtschaftsflächen mit Hochspannungsleitungen konfrontiert. Selbst wenn die Landwirtin/der Landwirt einer Überspannung nur zustimmt, um einer drohenden Enteignung zu entgehen und wenn von Freiwilligkeit nicht die Rede sein kann, sind Entschädigungsleistungen steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf festgestellt (Urteil vom 20.09.2016, 10 K 2412/13 E).

Der Fall

Im Streitfall wurde ein Wohngrundstück mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Die Steuerpflichtigen, ein Ehepaar, erhielten dafür eine einmalige Entschädigung von knapp € 18.000,00. Das Finanzamt behandelte die Entschädigung als steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzgericht hat zwar entschieden, dass die Vorschrift bei hoheitlichen Eingriffen unanwendbar ist, sah aber in der Einmalentschädigung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bezogen auf die Landwirtschaftsfläche des Land- und Forstwirts bedeutet dies, dass auch dieser Entschädigungen jeglicher Art versteuern muss; zwar nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, jedoch als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (zur Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungsleistungen vgl. Beitrag auf Seite 4).

Revisionsverfahren

Gegen dieses Urteil ist ein Revisonsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig unter dem Aktenzeichen IX R 31/16. 

Stand: 28. Mai 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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