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Steuernews für Landwirtschaft: Ausländische Erntehelfer in der Corona-Krise - Corona, Saisonarbeiter, Erntehelfer

Ausländische Erntehelfer in der Corona-Krise

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Im Zuge der Corona-Krise gelten für Saisonarbeiter Sonderregelungen. In den kommenden Monaten können jeweils bis zu 40.000 Saisonarbeiter nach Deutschland einreisen (Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 2.4.2020). Die Arbeiter sind auf Basis der Rückmeldung des Berufsstandes und der nachweisbaren strikten Hygienestandards auszuwählen. Die ausländischen Saisonarbeiter dürfen ausschließlich mit dem Flugzeug und unter Aufsicht der Bundespolizei einreisen.

Einreise und Anmeldung

Der Deutsche Bauernverband (DBV) übernimmt die Organisation der Einreise von Saisonarbeitern aus dem Ausland. Anmeldungen können über das Portal www.saisonarbeit2020.bauernverband.de erfolgen. Mit der Nutzung dieses Portals werden die für die Bundespolizei erforderlichen Anreisedaten gemeldet und an die Bundespolizei übermittelt. 

Beschäftigung von Erntehelfern

„Für Unternehmen ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter umzusetzen“, heißt es aus dem Bayerischen Landwirtschaftsministerium. Es wird empfohlen, Saisonarbeitskräfte in kleine Trupps einzuteilen und diese voneinander getrennt zu halten. Wo es möglich ist, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Unterbringung

Erntehelfer dürfen in Hotels und Unterkünften jeder Art untergebracht werden. Saisonarbeiter sind keine privaten Touristen, sondern fallen unter den Personenkreis der Geschäftsreisen.

Arbeitsrechtliche Hinweise

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen gelten unverändert. Das heißt, die Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben.

Stand: 10. Juni 2020

Bild: elmar gubisch - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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