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Steuernews für Landwirtschaft: Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025 - Grundsteuer, Ertragsminderung, Gesetz

Grundsteuererlass nach § 33 GrStG 2025

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Grundsteuererlass

  • § 33 des noch bis 31.12.2024 fortgeltenden Grundsteuergesetzes (GrStG) sieht bei wesentlicher Ertragsminderung einen Grundsteuererlass in Höhe von 25 % bei einer Rohertragsminderung von mehr als 50 % vor. Erzielt der Landwirt/die Landwirtin in einem Wirtschaftsjahr keinen Rohertrag, z. B. wegen massiver Ernteausfälle, ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsinhaber die Rohertragsminderung nicht zu vertreten hat und die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Alt- und Neuregelung

  • § 33 in der Fassung des ab 01.01.2025 anwendbaren Grundsteuergesetzes (vgl. § 37 GrStG 2025) entspricht in wesentlichen Punkten der Regelung des bisherigen § 33 GrStG a.F. Analog gilt, dass bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % ein Viertel der Grundsteuer und bei totalem Ertragsausfall die Hälfte der Grundsteuer zu erlassen ist. Unverändert gilt fort, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein muss (§ 33 Abs. 2 GrStG 2025).

Aus Rohertrag wird Reinertrag

Neu ist, dass ab 2025 für die Berechnung der Ertragsminderung nicht mehr der Rohertrag, sondern der Reinertrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Bei dieser neuen Bemessungsgrundlage handelt es sich um einen Durchschnittswert der letzten zehn Jahre. Der neue § 33 GrStG 2025 nimmt dabei Bezug auf § 236 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach ermittelt sich der Reinertrag getrennt für jede Klassifizierung gesondert nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung. Es handelt sich bei dieser Bemessungsgrundlage um eine standardisierte Größe, was der Verfahrenserleichterung dienen soll. Nach altem Recht richtete sich der Grundsteuererlass nach der Minderung des tatsächlich von dem betreffenden Betrieb erwirtschafteten Rohertrags im Verhältnis zu dem unter normalen Umständen erzielbaren Rohertrag. Die alte Vorschrift gestaltete sich für Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall vorteilhafter.

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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