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Steuernews für Landwirtschaft: Ehegattendarlehen für den Landwirtschaftsbetrieb - Darlehen, Abzinsungspflicht

Ehegattendarlehen für den Landwirtschaftsbetrieb

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Unverzinsliche Darlehen

Ehegatten greifen sich vielfach durch Gewährung von Darlehen unter die Arme. Bei unverzinslichen Darlehen gilt für die steuerliche Bewertung und Gewinnermittlung grundsätzlich eine Abzinsungspflicht. Der gesetzliche Abzinsungszinssatz beträgt 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG).

Angehörigendarlehen

Die Abzinsungspflicht gilt auch für Angehörigendarlehen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urteil vom 13.7.2017, VI R 62/15). Im Streitfall hatte ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Geldbeträge für den Gewerbebetrieb und für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt. Die Beträge buchte der Landwirt zunächst als Einlagen ein. Später wies der Landwirt die Gelder als Darlehen aus. Das Finanzamt erkannte das Darlehen steuerlich an, nahm jedoch eine Abzinsung vor. 

Urteil des BFH

Der BFH konnte dem Gesetzeswortlaut der oben genannten Vorschrift keine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen. Auch eine Sonderbehandlung von Ehegattendarlehen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinweis

Der BFH hatte auch erwähnt, dass der Abzinsungsbetrag nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden kann, da bloße Nutzungsvorteile nicht einlagefähig sind. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens ist ebenfalls nicht zulässig.

Stand: 28. November 2017

Bild: countrypixel - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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