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Steuernews für Landwirtschaft: Gestattungsentgelt für Ausgleichsmaßnahmen - Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Vorauszahlung, Gestattungsentgelt

Gestattungsentgelt für Ausgleichsmaßnahmen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Einnahmenverteilung

Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen nach den geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsregelungen (§ 11 Einkommensteuergesetz- EStG) alle Einnahmen, welche innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, in diesem betreffenden Kalenderjahr versteuern. Das heißt, hat der Landwirt in einem Jahr hohe Einkünfte, etwa weil darin Einkünfte für die Folgejahre enthalten sind, steigt entsprechend die Einkommensteuerprogression.

Nutzungsüberlassungen

Fließen in einem Kalenderjahr Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassungen zu, können diese Einnahmen auf Antrag auf die Jahre gleichmäßig verteilt werden, für die die Vorauszahlungen geleistet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG). Von diesem Wahlrecht sollte der Land- und Forstwirt regelmäßig Gebrauch machen.

Gestattungsentgelte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 4.6.2019 – (VI R 34/17) Gestattungsentgelte, die ein Landwirt für die Überlassung von Landflächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erhält, als über mehrere Jahre verteilbare Entgelte aus Nutzungsüberlassungen angesehen. Im Streitfall wurde der Gestattungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Verteilungszeitraum wurde auf 25 Jahre geschätzt.

Verteilungszeitraum

Der BFH hat als (einzige) Einschränkung festgehalten, dass der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen müssen. Der Verteilungszeitraum kann – wie im Streitfall – auch durch sachgerechte Schätzung bestimmt werden.

Stand: 02. Dezember 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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