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Steuernews für Landwirtschaft: Grundsteuererlass 2023 prüfen - Grundsteuer, Forstwirtschaft, Landwirtschaft

Grundsteuererlass 2023 prüfen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Grundsteuerpflicht

Land- und Forstwirte müssen an die jeweiligen Gemeinden, in deren Gebiet sie Grundbesitz unterhalten, Grundsteuern entrichten. Steuergegenstand ist der Grundbesitz gemäß Bewertungsgesetz (§ 2 Grundsteuergesetz/GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermeßzahl und dem Steuermeßbetrag. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend (§ 14 GrStG).

Grundsteuererlass

Landwirtinnen und Landwirte können nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG einen Grundsteuererlass beantragen, wenn es in ihrem Betrieb, etwa infolge einer Missernte verursacht durch Unwetter wie Sturm/Hagelschlag usw., zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt als der Steuerschuldner den Grund für die Ertragsminderung nicht selbst verursacht bzw. nicht zu vertreten hat. Neben Unwetter berechtigt auch jeder andere unverschuldete Grund für einen Grundsteuererlass.

Einziehung unbillig

Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben muss als weitere Voraussetzung die Einziehung der Grundsteuer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs unbillig sein (§ 33 Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes GrStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist ein Rückgang des normalen Rohertrags des landwirtschaftlichen Grundstücks um mehr als 50 % in Folge eines nicht zu vertretenden Umstandes. Maßgeblicher Rohertrag ist jener, der „ nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre“ (§ 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GrStG). Die Ertragsminderung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen normalem Rohertrag und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. Erfolgt ein Ertragsausgleich aus Betriebsversicherungen, ist dies zu berücksichtigen.

Antragstellung

Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt. Wurde also in 2023 eine Missernte eingefahren und sind die erforderlichen Ertragsminderungen eingetreten, muss der Antrag bis 31.3.2024 gestellt werden.

Stand: 27. November 2023

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Erscheinungsdatum:

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