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Steuernews für Mandanten: Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise - Coronavirus, Covid, Finanzamt

Unterstützung vom Finanzamt in der Corona-Krise

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Corona-Krise

Von der Corona-Krise ist zwischenzeitlich jeder betroffen. Die Finanzbehörden wollen insbesondere Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen durch Steuerstundungen und Verzicht bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen helfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Unternehmern, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Nicht stundungsfähig sind Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern auf Zinseinkünfte. Bezüglich der Lohnsteuer können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Antragsteller nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Stand: 31. März 2020

Bild: Bacho Foto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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