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Steuernews für Mandanten: Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien - Steuerfrei, Immobilie, Spekulationsfrist

Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Spekulationsfrist

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). „Nicht mehr als 10 Jahre“ heißt, dass die Behaltefrist mindestens 10 Jahre und einen Tag betragen haben muss, um eine Immobilie steuerfrei veräußern zu können.

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Von der Besteuerungspflicht ausgenommen sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bislang vermietete Immobilienobjekte können innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die drei Jahre nicht voll ausgefüllt werden. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Jahre erstreckt (Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Theoretisch reicht dazu ein Tag des ersten Kalenderjahres, die volle Ausschöpfung des mittleren Kalenderjahres sowie ein Tag im Jahr der Veräußerung. Der Zeitraum ist also erfüllt, wenn die Eigennutzung für die Dauer von einem Jahr und zwei Tagen nachgewiesen werden kann. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einem Gartenhaus/Mobilheim vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück baurechtswidrig dauerhaft bewohnt hat (Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21).

Mehrere Objekte

Der BFH hat im o. g. Urteil auch betont, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Objekte gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann. Die Steuerbefreiung kommt daher auch für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen oder Wohnungen in Frage, die zeitweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

Stand: 30. März 2023

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Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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