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Steuernews für Mandanten: Bürokratieabbau Teil III - Aufbewahrungspflichten, Umsatzsteuervoranmeldung, Geringwertiges Wirtschaftsgut

Bürokratieabbau Teil III

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Bürokratieabbau

Die Bundesregierung plant einen erneuten Anlauf zum Bürokratieabbau. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu im Mai 2019 ein Eckpunktepapier erstellt, welches auch einige vorteilhafte steuerliche Änderungen vorsieht. Ein wesentlicher Aspekt des Eckpunktepapiers ist die geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflichten im Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre.

Abschreibung für digitale Innovationsgüter

Außerdem plant die Bundesregierung eine Anpassung der gegenwärtigen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) für digitale Innovationsgüter. Die gegenwärtigen Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung stammen laut Eckpunktepapier aus dem Jahr 2000. Das Bundeswirtschaftsministerium hält eine „Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen“ für geboten.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Existenzgründer sollen von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden und künftig nur noch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Zudem soll die Umsatzgrenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung auf € 600.000,00 (bisher € 500.000,00) erhöht werden. Bei der Ist-Besteuerung ist die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang des Kunden an das Finanzamt abzuführen, im Fachjargon als „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ bezeichnet.

Zusammenfassende Meldungen

Die Meldefristen für zusammenfassende Meldungen und für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen harmonisiert werden: Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum 10. Tag des Folgemonats, zusammenfassende Meldungen bis zum 25. Tag abgegeben werden. Das Eckpunktepapier enthält hierzu keine näheren Erläuterungen. Denkbar ist, dass künftig der 10. Tag als allgemeiner Meldetag gelten soll.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bislang selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von € 800,00 netto (§ 6 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geplant ist, die Betragsgrenze auf € 1.000,00 zu erhöhen.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: JFL Photography - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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