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Steuernews für Mandanten: Die neue KAP-INV - Kapitalerträge, Investment, Fonds

Die neue KAP-INV

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Neue Steuerformulare

Als Folge der jüngsten Reform des Investmentsteuerrechts (Investmentsteuerreformgesetz/InvSt-RefG vom 19.7.2016, BStBl 2016 I S. 1730), welche am 1.1.2018 inkraftgetreten ist, wurden für den Veranlagungszeitraum 2018 zur bisherigen Anlage KAP zwei weitere Formulare eingeführt: Die Anlage KAP-INV sowie die Anlage KAP-BET. Während die Anlage KAP-BET im Wesentlichen, die bisher in den Zeilen 31ff der Anlage KAP ausgewiesenen Angaben für Beteiligungen enthält, enthält die Anlage KAP-INV neue Angaben.

Formular KAP-INV

Fondsanleger müssen nur dann dieses Formular ausfüllen und der Anlage KAP beilegen, wenn sie Investmentfondsanteile haben, die nicht bei einer inländischen Bank verwahrt sind. Denn in Fällen inländischer Depotverwahrung erfolgt die gesetzliche Umsetzung bereits mit der Abgeltungsteuer und die steuerpflichtigen Investmentfondserträge sind in der Zeile 7 der Anlage KAP enthalten.

Erträge aus fiktiven Veräußerungen

Ein besonderes Augenmerk verdienen die Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23. Hier sind die Gewinne und Verluste aus der zum 31.12.2017 terminierten fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen enthalten, jeweils unterteilt nach der Fondskategorie. Bei den nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen handelt es sich um jene, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Der in diesen Zeilen ausgewiesene Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Fonds zu versteuern. Analog wirken sich ausgewiesene fiktive Verluste erst nach Veräußerung der Fonds steuerwirksam aus.

Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile

Gesondert auszuweisen sind in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile. Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche Fonds, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für die Veräußerung bestandsgeschützter Fonds erhält der Fondsanleger einen Freibetrag von € 100.000,00.

Zwischengewinne nach dem InvStG 2004

In Zeile 24 sind Zwischengewinne aus fiktiver Veräußerung zum 31.12.2017 auszuweisen. Die Zwischengewinne sind bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 abzuziehen, müssen aber beim tatsächlichen Verkauf der Anteile, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt, als Kapitalertrag versteuert werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: sodawhiskey - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Oberhaching, Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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