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Steuernews für Mandanten: Neue Umzugspauschalen 2020 - Umzug, Werbungskosten, Pauschbeträge

Neue Umzugspauschalen 2020

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Umzugskosten

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien- LStR- 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.

Pauschbeträge 2020

Ab dem 1.6.2020 gelten nach dem BMF-Schreiben vom 20.5.2020 (IV C 5-S 2353/20/10004:001) in Verbindung mit dem BUKG folgende Pauschbeträge: Für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind können € 1.146,00 steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Aufwendungen für sonstige Umzugsauslagen erkennt die Finanzverwaltung mit bis zu € 860,00 für den Berechtigten an. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) erhöhen sich die neuen Pauschalen um € 573,00. Eine dreiköpfige Familie kann somit für sonstige Umzugskosten insgesamt (€ 860,00 + 2 * € 573,00) € 2.006,00 vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015) oder als Werbungskostenpauschale abziehen. Wer beispielsweise in einer Wohngemeinschaft lebt, also selbst keine eigene Wohnung unterhält oder in eine Wohngemeinschaft umzieht, kann seit dem 1.6.2020 € 172,00 geltend machen bzw. steuerfrei ersetzt bekommen.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Pauschalen gilt der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

Stand: 29. Juli 2020

Bild: jenausmax - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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