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Steuernews für Mandanten: Entgeltfortzahlung an Feiertagen - Entgeltfortzahlung, Feiertag, Arbeitnehmer

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Bundeseinheitliche Feiertage

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertages die Arbeit ausfällt. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht nach § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht gearbeitet hätte. Die Lohnfortzahlungspflicht umfasst gesetzliche Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind und für diese im Grundsatz ein Arbeitsverbot besteht.

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nur in Bayern und im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber, die ihren Firmensitz außerhalb dieser Bundesländer haben, zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht dann, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Bundesland liegt, in dem Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgeblich ist somit weder der Firmenstandort des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist vielmehr der Beschäftigungsort. Der Arbeitnehmer muss in dem Bundesland tätig sein, in dem ein gesetzlicher Feiertag besteht.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: weyo - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns: Wir verstehen uns als traditioneller Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen und Privatpersonen. In Zusammenarbeit mit langjährigen und bewährten Partnern bieten Ihnen unsere Steuerberatungskanzleien mit Sitz in Bad Tölz, Gmund am Tegernsee, Allgäu (Kaufbeuren), München Schwabing (Ring-Treuhand GmbH & Co. KG, RINGTREUHAND Kirschner, RINGTREUHAND Stauber), Rosenheim und Landshut eine Vielzahl an qualifizierten Dienstleistungen. Kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

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