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Steuernews für Mandanten: Mindestlohn ab 1.7.2021 - Mindestlohn, Arbeitszeit, Minijob

Mindestlohn ab 1.7.2021

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Erhöhung des Mindestlohns

Gemäß der von der Mindestlohnkommission festgelegten Mindestlohnanpassungsverordnung erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1.7.2021 um € 0,10 auf € 9,60 je Arbeitsstunde. Bei vierzigstündiger Wochenarbeitszeit beträgt der Brutto-Mindestmonatslohn somit künftig € 1.670,40 (€ 9,60 Mindestlohn multipliziert mit 174 Arbeitsstunden).

Arbeitszeiten bei Minijobbern anpassen

Da der Mindestlohn auch für Minijobber gilt, muss die maximale Arbeitszeit angepasst werden. Minijobber können ab 1.7.2021 nur noch bis zu einer maximalen Regelarbeitszeit von 46,8 Stunden (€ 450,00 Einkommensgrenze dividiert durch € 9,60 Mindestlohn) beschäftigt werden. Sofern nicht bereits geschehen, muss im Arbeitsvertrag die maximale Arbeitszeit dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohnes und bei 4,33 Wochen pro Monat wäre die 450,00-€-Grenze damit überschritten.

Stand: 29. Juni 2021

Bild: blende11.photo - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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