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Steuernews für Mandanten: Kurzzeitige Vermietung steuerunschädlich - Vermietung, Veräußerungsgewinn, Immobilie

Kurzzeitige Vermietung steuerunschädlich

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Private Veräußerungsgeschäfte

Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden. War die Immobilie während der gesamten Besitzzeit vermietet, kann diese dennoch steuerfrei veräußert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie wenigstens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz / EStG.)

Eigennutzung nicht ganzes Jahr

War die Immobilie vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht steuerschädlich (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17). Die Eigennutzung muss nach Auffassung des Gerichts nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Eine Ausnahme bildet lediglich das mittlere Jahr aus den drei Kalenderjahren. Stattdessen genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung über drei Kalenderjahre. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmeregelung eine ungerechtfertigte Besteuerung bei Wohnsitzaufgabe verhindern, so das FG. Letzteres lag im Urteilsfall vor. Der Immobilienbesitzer nutzte das Objekt bisher zu eigenen Wohnzwecken. Er vermietete die Eigentumswohnung lediglich im Veräußerungsjahr von Mai bis Dezember. Im Übrigen war es für das FG nicht nachvollziehbar, weshalb eine kurzfristige Vermietung im Veräußerungsjahr bis zur Veräußerung steuerschädlich sein soll. Eine langfristige Vermietung bis zu Beginn des Dreijahreszeitraums wäre hingegen nicht steuerschädlich.

Urteil nicht rechtskräftig

Zwar wurde vom FG die Revision nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Az. IX B 28/19). Damit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Steuerpflichtige können sich aber in ähnlichen Sachverhalten auf diesen Fall beziehen.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: violetkaipa - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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