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Steuernews für Mandanten: Stundenzettel bei Minijobbern - Minijob, Aufzeichnungspflicht, Arbeitgeber

Stundenzettel bei Minijobbern

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Besondere Aufzeichnungspflichten für Minijobber

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen für jeden Minijobber innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit erfassen. Aufzeichnungspflichtig sind auch Krankheits- und Urlaubstage. Die Arbeitszeiterfassung ist nicht an eine besondere Form gebunden und muss auch nicht elektronisch erfolgen (BT-Drucks. 19/6686).

Rechtsgrundlage

Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG). Sie gelten für alle Arbeitgeber und nicht nur für Angehörige der besonderen Branchen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bei Familienangehörigen entfallen die Aufzeichnungspflichten im Regelfall. Bei einer GmbH kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis bzw. auf die Beziehung des Geschäftsführers an. Für die steuerliche Anerkennung eines Minijob-Verhältnisses sind Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, nicht zwingend erforderlich (BFH Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18 BStBl 2021 II S. 450).

Stand: 25. Mai 2022

Bild: Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH
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