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Steuernews für Mandanten: Besteuerung von Kapitaleinkünften - Kapitaleinkünfte, Depotübertragung, Abgeltungsteuer

Besteuerung von Kapitaleinkünften

Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Soweit im Zusammenhang mit unserer Beratung selbständige Rechtsfragen außerhalb des Steuerrechts zu klären sind, können wir Ihnen Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft benennen, mit denen wir seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeiten.


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Abgeltungsteuer

Steuern auf Kapitaleinkünfte werden seit 2009 in Form einer „Abgeltungsteuer“ erhoben. Die Bezeichnung Abgeltungsteuer kommt im Gesetz nicht vor – es handelt sich hier nicht um eine eigene Steuerart. Der Name leitet sich ausschließlich von der „abgeltenden“ Wirkung ab, da Kapitaleinkünfte nicht gesondert veranlagt werden. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Besondere Entgelte und Vorteile

Der Abgeltungsteuer unterliegen nicht nur klassische Einkünfte wie Kursgewinne, Zinsen oder Dividenden. Besteuert werden auch besondere Entgelte oder Vorteile aller Art (§ 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dazu zählen unter anderem Entschädigungszahlungen oder Kulanzerstattungen aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Januar 2019 ein aktuelles Schreiben herausgegeben (vom 17.1.2019, IV C 1 - S 2252/08/10004:023). Danach unterliegen Schadenersatzzahlungen der Besteuerung, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion stehen, bei der ein Verlust entstanden ist oder der Gewinn vermindert worden ist. Die Finanzverwaltung lässt, sofern die Zahlungen in Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfolgt sind, den Abzug des jeweils geltenden Teilfreistellungssatzes von 15 % (Mischfonds), 30 % (Aktienfonds) oder von 60 % zw. 80 % (bei Immobilienfonds) zu.

Prämien für Depotwechsel

Immer mehr Banken werben Neukunden mit Depotwechselprämien an. Danach erhalten Anleger von der anwerbenden Depotbank einen bestimmten Geldbetrag, wenn sie von dieser ein Depot bei einer anderen Bank einziehen lassen. Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass solche Geldprämien zu versteuern sind. Und zwar als Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Zahlt eine Bank hingegen eine Prämie für die Übertragung eines Kontoguthabens unter der Bedingung, dass der Neukunde ein Depot eröffnet und das Kontoguthaben in Wertpapieren anlegt, mindert die Geldprämie die Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: sebra - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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